Bisher regelte § 248 Abs. 3 des Baugesetzbuches den Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden aus gutem Grund. Denn Wind-kraftanlagen erzeugen nicht nur Infraschall, sondern machen auch an-sonsten eine Menge Lärm. Außerdem besteht bei Starkwind die Gefahr, dass so ein 150 bis 200 Meter hoher Koloss auf ein Haus fallen könnte oder die Gondel abbrennt, wie schon häufig geschehen. Aber auch aus technischen Gründen ist ein Mindestabstand sinnvoll, damit sich die Anlagen nicht gegenseitig den Wind wegnehmen. (die sog. Windver-schattung)
In Anbetracht des Ukraine-Krieges will Wirtschaft- und Klimaminister Robert Habeck (Grüne) nunmehr so schnell wie möglich die Abhängigkeit von Öl-,Kohle und Gas aus Russland beenden. Einerseits kaufte er dafür für 20 Jahre Flüssiggas aus Katar und andererseits will er so schnell wie möglich 2 % der gesamten Landesfläche für den Ausbau von Windkraft-anlagen nutzen, um so die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Wie er dieses Kunststück genau fertig bringen will, sagte er allerdings nicht.
Sogleich meldete die Opposition im deutschen Bundestag Kritik an. Brandenburgs CDU-Fraktionschef Jan Redmann sagte, dass bei Anlagen, die so hoch wie der Berliner Fernsehturm wären, ein Abstand zu Wohn-häusern von 1000 Metern das Mindeste sein müßte, was die Bürger erwarten könnten.
Daher besteht z.B. in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 10 H. Die Regel besagt, dass Windränder zehnmal so weit von einem Wohngebiet entfernt sein müssen, wie sie hoch sind. Wenn man von einer Durch-schnittshöhe von 130 bis 150 Meter ausgeht, dann wäre der Mindestab-stand 1,3 bis 1,5 km.
Genau das will die Bundesregierung nun aber mit der geplanten Ab-schaffung der sog. Öffnungsklausel, welche den Bundesländern er-möglicht, eigene Mindestabstandsregeln zu erstellen, durchsetzen.
Das Umweltbundesamt hält auch einen Mindestabstand von 1000 Metern noch für zu hoch, weil so die „CO2-Klimaneutralität“ bis 2030 nicht zu erreichen wäre.
ABSCHAFFUNG WÄRE EIN BRUCH DES KOALITIONSVERTRAGES
Sagte CSU-Generalsekretär Markus Blume und die bayrische Bau-ministerien Kerstin Schreyer. An der 10H-Regel dürfe nicht gerüttelt werden. Auch der Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Kruse, will die Abschaffung der Öffnungsklausel nicht mitmachen, weil das nicht auf Akzeptanz bei der betroffenen Bevölkerung stoßen würde.
Da hat der gute Mann nicht ganz unrecht. Schließlich kämpfen schon mehr als 700 Bürgerinitiativen gegen den weiteren Ausbau von Wind-kraftanlagen seit Jahren.
Die unvermeidliche Nicht-Fachfrau vom Dienst, Claudia Kemfert (Ökonomien) vom Deutschen Wirtschaftsforschungsinstitut hält dagegen und will die Öffnungsklausel ersatzlos streichen, da der Ausbau von Windkraftanlagen ansonsten weiter gehemmt wäre.
Aus dem gleichen Grund will der Gesetzgeber den Ausbau von Wind-kraftanlagen als ein im öffentlichen Interesse stehendes Anliegen im Gesetz verankern. Also gleichstellen wie Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sicherer wird die Stromversorgung durch den beschleunigten Ausbau zwar nicht, aber die betroffenen Bürger und Bürgerinnen könnten im Rahmen einer Klage beim Verwaltungsgericht dann keine aufschiebende Wirkung mehr erzielen. Der Bau würde also über die Köpfe der Bürger weiter fortgesetzt werden. So schafft man Fakten.
die Bürgerinnen und Bürger werden Fragen haben
Ob die Bürgerinnen und Bürger das so einfach schlucken werden, bleibt abzuwarten. Spätestens dann, wenn diese feststellen, dass die Strom-preise immer weiter steigen und die Versorgungssicherheit durch ständige Stromabschaltungen weiter abnimmt und das Klima sich nicht signifikant ändert, werden sie hoffentlich lauter ein paar Fragen an die Politik haben.
Zum Beispiel, ob man die Windkraftanlagen nicht wieder ganz abschaffen sollte. Wir sagen: sie hätten gar nicht erst gebaut werden dürfen, weil es keine Speicher für volative Energieträger gibt. Und wir reden hier nicht von kleinen Container-Batterien, die eine Spitzenlast für eine Stadt für rd. 30 Minuten überbrücken können. Sondern von Großspeichern, die in der Lage sind, Windflauten von 2 bis 3 Wochen auszugleichen. Die gibt es nicht und wird es in den nächsten Jahren auch nicht geben.
Das das Problem jetzt schon täglich besteht, macht der Lastgang des Energieversorgers Entso-E vom April 2022 deutlich. Das braun schraffierte Zackenfeld ist der tatsächliche Strombedarf (ohne Wärme-bedarf !), blau der gelieferte Windstrom und gelb der gelieferte Photo-voltaik-Strom. An keinem einzigen Tag konnte der Bedarf durch regenerative Energieträger gedeckt werden. Und das ist fast jeden Monat so. Besonders im Winter.
Zwar liefern die hierzulande rund 30.000 installierten Windkraftanlagen rd. 55 Gigawatt an Leistung, aber leider nicht an tatsächlichem Strom. Denn die Leistung ist nicht gleichzusetzen mit gesicherter Leistung. Denn die liegt fast immer bei Null (sie haben richtig gelesen!) Korrekt müßte es eigentlich Nennleistung heißen. Das ist also die Betriebsleistung der Anlage, wenn der Wind in der nötigen Stärke ständig wehen würde und die Nachfrage der Nennleistung entspricht.
Das ist weder realistisch noch physikalisch möglich. Denn hier greift das V3-Gesetz für Strömungsmaschinen. Dieses Gesetz besagt, dass bei einer Windgeschwindigkeit, die unter 50 % der Nennleistung einer Wind-kraftanlage liegt, nur ein achtel der tatsächlich möglichen Leistung er-bracht werden kann. Liegt die Windgeschwindigkeit dagegen bei 100 % der Nennleistung der Anlage, dann steigt die Leistung um das Achtfache der Nennleistung. Daher liegt die tatsächlich bereitgestellte Leistung im Durchschnitt aller Windkraftanlagen über das Jahr gerechnet auch nur bei 16-26 % der Nennleistung lt. Frauenhofer-Institut für solare Systeme vom Jan. 2021.
Weht also zuviel Wind, muß die Anlage daher vom Netzbetreiber herunter-gefahren werden, um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen.
Sie können sich nun selbst die Frage beantworten, ob ein beschleunigter Ausbau von Windkraftanlagen zu mehr Versorgungssicherheit führt oder nicht. Glückauf !
Quellenhinweise:
Vernunftkraft.de (Entso-E-Grafik); web.de vom 05.06.2022; WAZ vom 12.05.2022; Focus.de vom 13.05.2022; Süddeutsche Zeitung vom 05.05.2021; Bild-Zeitung vom 12.05.2022 und RK-Redaktion vom 14.06.2022
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