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Atomindustrie klagt auf Schadensersatz

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es geht um mehr als 48 Milliarden Euro 

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Unter dem  Aktenzeichen: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/ 12, 1 BvR 1456/12  verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts derzeit über drei Verfass- ungsbeschwerden gegen Vorschriften des Dreizehnt- en Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011.

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atom- gesetzes (im Folgenden: 13. AtG-Novelle) beschloss der Gesetzgeber eine Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf- grund einer Kernfusion in einem japanischen AKW in Fukushima im März 2011. Beschwerdeführerinnen sind die Kernkraftgesellschaften E-ON, RWE, Vattenfall sowie  eine Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft.

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vgl.hz.a. BvG-Erläuterungen zur Verhandlung vom 16.3.2016; HAB vom 16.03.2016; Spiegel-Online vom 15.03.2016; die Zeit vom 15.03.2016 und RK-Redaktion vom 16.03.2016

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Drei Jahre  vor dem Super-Gau hatte die Bundesre- gierung die Genehmigung für eine Laufzeitverlänger- ung für 17 deutsche Meiler bis 2036 erteilt. Aufgrund der Kernschmelze in Fukushima sah sich die Bundes- regierung im März 2011 jedoch genötigt, die Genehmi- gung zurückzuziehen. Acht AKW´s wurden sofort vom Netz genommen. Die restlichen neun sollen bis 2022 entschädigunglos vom Netz genommen werden. Und genau dagegen wehren sich nun die Energieversorger und fordern für die entgangenen Dividenden einen Schadensersatz von rd. 48 Mrd. EUR. Wer recht hat, soll nun das BfG in Karlsruhe entscheiden. Zu der Klage sind die Energieversorger übrigens verpflichtet, da der Vorstand nach dem Aktiengesetz verpflichtet ist, bei Enteignung sofort Klage zu erheben, wenn Aktionärsvermögen illegal vernichtet wird. Die Erfolgs- aussichten stehen nach Ansicht des Spiegel gar nicht so schlecht, denn bei dem hastig zusammengezimm- erten Ausstiegs-Gesetz wurden in 2011 jede Menge handwerkliche Fehler  begangen. So wurden z.B. die Betreiber nicht ordnungsgemäß angehört. Außerdem hatte der damalige Kanzler Schröder in 2002 Strom- kontingente den AKW-Betreibern zugewiesen, die die- se bis zur endgültigen Stilllegung noch erzeugen durft- en. Wann ein AKW abgeschaltet wird, sollte Sache der Betreiber bleiben. Eine Enteignung ist zwar nach dem Grundgesetz prinzipiell möglich, wenn das gesell- schaftliche Interesse höher wiegt als das Grundrecht auf Eigentum. Dann müßten aber sehr viele Firmen enteignet werden und diese sind nach dem GG  dann auch zu entschädigen. Das Argument der Bundes- regierung, die Fortführung  der deutschen Atomkraft- werke stellten ein unkalkulierbares Restrisiko für die Bevölkerung dar, ist zwar gewichtig, jedoch aber unglaubwürdig, da die Bundesregierung bei der Ver- abschiedung der Laufzeitverlängerung genau diese Annahme ausgeschlossen hatte. Neben einer ange- messenen Entschädigung klagen die Energieunter- nehmen vor dem BfG auch um eine Befreiung von der Brennelementesteuer, die 2011 eingeführt wurde. Parallel verhandeln die Energieversorger mit der Bund esregierung derzeit um die Verteilung der Abriss-kosten sowie um die Kosten der Endlagerung für atomare Brennelemente. Ein außergerichtlicher Ver- gleich ist daher nicht ausgeschlossen.  Die Zeche zahlt vemutlich wie immer der deutsche Michel und die deutsche Micheline.

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