Ein aufziehendes rechtliches Dilemma bedroht Hausbesitzer in ehemaligen Kohlerevieren: Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Bergsenkungsschäden. Hausbesitzer müssen jetzt handeln, bevor es zu spät ist.
Die langjährige Förderung von Kohle hat in einigen Revier-Regionen zu erheblichen Bergsenkungen geführt, die wiederum Gebäudeschäden verursacht haben. Viele Hausbesitzer haben seit Jahren mit Rissen in den Wänden, undichten Dächern und anderen strukturellen Problemen zu kämpfen. Die Hoffnung auf Schadensersatz schwindet jedoch, da eine drohende Verjährung für viele Betroffene zur Realität wird.
Bergsenkungen sind keine neuen Probleme, aber die rechtlichen Konsequenzen für die Hausbesitzer könnten sich in den kommenden Monaten dramatisch verschärfen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in vielen Fällen nur zehn Jahre, und für einige Betroffene neigt sich diese Frist dem Ende zu. Ohne rechtzeitige rechtliche Schritte könnten viele Hausbesitzer auf den Kosten für Reparaturen sitzen bleiben.
Die Frage, wer für die Bergsenkungsschäden verantwortlich ist, kann komplex sein. Oftmals sind Bergbauunternehmen, die in der Vergangenheit in der Region tätig waren, für die Schäden haftbar. In einigen Fällen haben diese Unternehmen bereits Maßnahmen ergriffen, um Bergsenkungen zu verhindern oder zu minimieren. In anderen Fällen könnten aber auch neue Gesetze oder Regelungen erforderlich sein, um eine angemessene Entschädigung sicherzustellen.
Eine Bergsenkung ist ein lokales Absinken der Erdoberfläche, das eine Folge des Bergbaus ist. Vereinfacht kann das Absinken als ein Nachrutschen der oberen Erdschichten beschrieben werden, wenn sich nach dem Abbau die entstandenen Hohlräume schließen. Der Umfang der Senkung entspricht daher auf lange Sicht meist in etwa dem im Untergrund durch Bergbau entnommenen Kohle und Bergematerialien. Diese stellen die Grundlage der Bergehalden dar. In speziellen Fällen kann es durch den Bergbau aber auch zu einer Ausdehnung bestimmter Gesteinsschichten kommen. Das kann dann zu einer Bodenhebung führen. Bergsenkungen können Bauwerke beeinträchtigen und Landschaften verändern. So ist das Ruhrgebiet zum Beispiel durch den Kohleabbau rd. 25 Centimeter über NN seit dem 19. Jahrhundert bis heute abgesunken.
Die Bergschäden, die durch den aktiven Steinkohlenbergbau im Ruhrrevier verursacht wurden und werden, weisen meist immer die gleichen Merkmale auf: Funktionen in Ihrer Immobilie sind gestört (Türen fallen zu), die Fassade ist durch Risse in Mitleidenschaft gezogen worden, oder Ihr Grundstück senkt sich – vielfach nur um wenige Millimeter – ab.
Quellenhinweise:
Westfälische Allgemeine vom 10.04.2018; Justizportal.nrw; WAZ vom 10.01.2024; lebensart-regional.de sowie RK-Redaktion vom 14.02.2024
Fotonachweise:
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Die Absenkungsphase dauert in der Regel 5 Jahre nach dem Ende des Abbaubetriebs. Danach tritt die sog. Bergruhe ein. Gravierende Schäden sollten dann nicht mehr eintreten, so der Leiter der Bergschadens-abteilung der RAG, Marcel Tiedeken. Bergschäden können allerdings auch durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers entstehen. Allerdings in weit geringerem Ausmaß.
Unter Bergruhe versteht die RAG, das die Restbewegungen in den verlassenen Grubengebäuden keine schädigenden Auswirkungen mehr an der Tagesoberfläche verursachen. Das ist je nach Durchörterungsgrad sowie der Anzahl und Lage der abgebauten Flöze recht unterschiedlich.
Soweit die RAG Bergsenkungsschäden im Sinnne der §§ 114, 115 BBergG reguliert, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Die erste Bedingung ist, das sich die betroffene Immobilien im Einwirkungsbereich der ehemaligen Kohlenreviere befinden muß. Wenn das der Fall ist, muß der Eigentümer/in erklären, ob bei Bau oder Kauf eine Verzichtserklärung unterschrieben wurde. Dazu benötigt die RAG einen vollständigen Grundbuchauszug sowie den Kaufvertrag. Die zweite Bedingung ist, das noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist berägt 30 Jahre. Sie beginnt mit dem Abbauende auf einer Schachtanlage. Da diese in unterschiedlichen Zeiträumen stillgelegt wurden, verkürzt sich die Verjährungsfrist, wenn der Bergsenk-ungsschaden erst später entdeckt wird.
Aktuell betrifft das die ehemaligen Abbaugebiete unter der Zeche Heinrich-Robert in Hamm, Hamm-West, (Abbauende 1988/89), Hamm-Nord (Abbauende 1990), Bockum-Hövel und nördlich um Dolberg herum. (Abbauende 1987) Sowie für zahlreiche Häuser unter den ehemaligen Abbaugebieten der Zeche Consolidation in Gelsenkirchen-Bismarck sowie anderer Zechen.
Bei Schäden, die nicht zu 100 % auf die Bergbauaktivitäten zurückzuführen sind, gibt es grundsätzlich nur eine gequotelte Barentschädigung. Sie können einen festgestellten Schaden auch durch die RAG reparieren lassen. Die RAG unterhält Kontraktverträge mit Firmen, die durch die RAG beauftragt werden. Auch für Prüfungsfragen vor Ort ist die RAG nach wie vor für die Betroffenen Ansprechpartner. Ihrer Verantwortung für die Folgen des Nachbergbaus kommt die RAG dadurch nach, das Sie allein in 2022 für über 20.000 Schadensmeldungen rd. 84 Mio. Euro an Regulierungskosten auskehrte.
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